 und dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Einrichtungen anzustreben ist (vgl. Präambel IVSE), die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; SRSZ 380.311.1) vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 abgeschlossen. Diese Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Be- treuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.