Aus Art. 7 Abs. 2 IFEG geht jedoch hervor, dass der Wohnsitzkanton in der Regel nur für diejenigen invaliden Personen leistungspflichtig ist, die eine von ihm anerkannte Institution wählen, welche ihren Bedürfnissen "in angemessener Weise" entspricht (der Sinn dieses Begriffs ist derselbe wie in Art. 2 IFEG). Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist eine Minimalanforderung; die Kantone können weitergehende Lösungen vorsehen (BBl 2005 6029 S. 6207). 2.3.1 Die Kantone haben, um ihrer Pflicht gemäss Art. 112b Abs. 2 BV und dem IFEG nachkommen zu können und in Anbetracht dessen,