Aus dem Zweckartikel des IFEG (Art. 1) geht hervor, dass das von den Kantonen gewährleistete Angebot nur Institutionen umfassen darf, deren Kosten das Einkommen invalider Personen (IV-Renten und Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen usw.) nicht übersteigen. Reichen diese Einkommen nicht aus, muss der Wohnsitzkanton die Differenz zum Tarif, der von der Institution verlangt wird, überbrücken. Art. 7 Abs. 1 IFEG sieht deshalb vor, dass sich die Kantone mindestens so weit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine invalide Person wegen diesem Aufenthalt Sozialhilfe benötigt. Aus Art. 7 Abs. 2