2.1 Nach Art. 112b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 fördert der Bund die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck 5 kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden (Abs. 1). Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen (Abs. 2). Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest (Abs. 3).