1.3 In der Beilage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juli 2017 befindet sich die Ernennungsurkunde, gemäss welcher G.________ mit Beschluss der KESB Innerschwyz vom 4. Juli 2017 zur Ersatzbeiständin nach Art. 403 ZGB für die Beschwerdeführerin ernannt worden ist. Die Aufgaben der Ersatzbeiständin umfassen für die Dauer der Ferienabwesenheit von B.________ (d.h. bis zum 17. Juli 2017) die Interessen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren betreffend Finanzierung im Rahmen des IVSE zu vertreten und dabei die allenfalls notwendigen rechtlichen Schritte beim Verwaltungsgericht Schwyz einzuleiten. Dazu wurde ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt.