1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter (vgl. § 27 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 In der Vernehmlassung vom 17. August 2017 wird geltend gemacht, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, sollte die Ersatzbeiständin nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ermächtigt worden sein.