4 RRB zutreffend sei. Das kantonale Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2017, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte die Fürsorgebehörde Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, evtl. sei der Kanton Schwyz als kostenpflichtig zu erklären, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: