_ oder der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, den ungedeckten Nettoaufwand nach IVSE von Fr. 270.30 ab Eintritt der Beschwerdeführerin in das Wohnheim Rufin Seeblick der Stiftung Phönix in Oberwil am 04. Mai 2016 und ab Übertritt der Beschwerdeführerin in das Wohnheim Flora der Stiftung Phönix in F.________ gestützt auf die IVSE-Kostenübernahmegarantie (KüG) vom 19. Mai/02. Juni 2016 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.