K. Mit RRB Nr. 454/2017 vom 13. Juni 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerdeverfahren VB 21/2017 und VB 104/2017 vereinigt und die beiden Beschwerden abgewiesen. Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.