J. Dagegen liess A.________ durch ihre Beiständin am 18. April 2017 Beschwerde beim Regierungsrat (VB 104/2017) erheben mit den Anträgen, die Präsidialverfügung vom 30. März 2017 sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführerin sei die definitive Kostengutsprache für den Aufenthalt im Haus Flora der Stiftung Phönix in F.________ ab dem 1. April 2017 zu erteilen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).