Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 hat der Präsident der Fürsorgebehörde diesem Antrag insoweit entsprochen, als die Kostengutsprache für den Aufenthalt im erwähnten Haus Flora ab 1. April 2017 subsidiär erteilt wurde und im Übrigen auf die sozialhilferechtlichen Kriterien gemäss Erwägungen verwiesen wurde. Diese Präsidialverfügung wurde von der Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 24. April 2017 nachträglich genehmigt (RR-act. VB 104/2017 II/01).