I. Am 1. April 2017 ist A.________ in das Wohnheim Flora in F.________ eingetreten. Die neue Beiständin ersuchte die Fürsorgebehörde D.________ mit Schreiben vom 21. März 2017 um Kostenübernahme für den Aufenthalt von A.________ im Wohnheim Flora ab 1. April 2017 (RR-act. VB 104/2017 II/01). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 hat der Präsident der Fürsorgebehörde diesem Antrag insoweit entsprochen, als die Kostengutsprache für den Aufenthalt im erwähnten Haus Flora ab 1. April 2017 subsidiär erteilt wurde und im Übrigen auf die sozialhilferechtlichen Kriterien gemäss Erwägungen verwiesen wurde.