G. Nachdem hinsichtlich des Aufenthaltes von A.________ im Wohnheim Rufin Rechnungen (abgesehen vom Selbstzahlerbeitrag) unbezahlt geblieben waren und die IV-Stelle sinngemäss mitgeteilt hatte, dass für die Abklärungen bis zum IV-Entscheid noch einige Zeit benötigt werde, ersuchte die KESB Innerschwyz die Fürsorgebehörde D.________ mit Schreiben vom 14. September 2016 sowie vom 26. Oktober 2016 gestützt auf die anfangs Juni 2016 erteilte Kostenübernahmegarantie die offenen Rechnungen des Heims zu begleichen mit dem Hinweis, dass bei allfälligen rückwirkenden IV-Leistungen die bevorschussten Leistungen verrechnet würden (RR-act. VB 21/2017 II/03/12 und 13).