Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid VGE IV 2015 26 vom 1. Juni 2015 dem Entlassungsbegehren nicht vorbehaltlos zustimmte, sondern den Fachpersonen der Klinik noch einige Tage einräumte, um im Rahmen einer Austrittsplanung eine neue Unterkunftsmöglichkeit und den Aufbau eines Unterstützungsnetzwerkes zu organisieren.