{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebb1c2195935a724e1f414d6da63c1a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_131_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_131", "Checksum": "2359182654cd7c9a329e32f2a91ce635"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 27.09.2017 III 2017 131\nRegeste:\nVerschiedenes (subsidiäre Kostengutsprache) | Verschiedenes\n\n 10\naufenthaltes) von einer längere Zeit dauernden, mindestens teilweisen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG auszugehen, was es insgesamt\nrechtfertigt, hier die erforderliche Invalidität und damit die Leistungspflicht des\nKantons zu bejahen. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die IV-\nStelle - was derzeit noch offen ist - gestützt auf ein noch zu verfassendes psychiatrisches Gutachten zum Ergebnis gelangen würde, dass die Arbeitsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin derart hoch zu veranschlagen wäre, dass am Schluss ein\nIV-Grad von mindestens 40% nicht erreicht würde, da es sich diesfalls um eine\naktuelle Beurteilung handeln würde, welche die früher aufgetretenen und aktenmässig belegten Beeinträchtigungen (welche Anlass für drei FU-Anordnungen\ngaben und offenkundig auch Auswirkungen auf damals zumutbare Erwerbsmöglichkeiten hatten) nicht aus der Welt schaffen könnten.\n\n3.4.4 Wie zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zwei\nfürsorgerischen Unterbringungen mit monatelangem Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik fürsorgerisch in einem betreuten Heim eingewiesen worden wäre,\nkann hier offen bleiben. In diesem Sinne braucht hier nicht darüber befunden zu\nwerden, welche Tragweite die von der Fürsorgebehörde ausgestellte Kostenübernahmegarantie hätte (wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die\nLeistungspflicht des Kantons noch nicht bejaht werden könnte).\n\n3.4.5 Immerhin drängen sich an dieser Stelle folgende Bemerkungen auf, welchen indessen keine abschliessende Bedeutung zukommt. In der Vernehmlassung vom 17. August 2017 (S. 2 Ziff. 4) wird nachvollziehbar festgehalten, dass\nmit der Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE der Wohnkanton die Finanzierung des Aufenthalts einer Person in einer Einrichtung des Standortkantons für eine bestimmte Zeit zusichert. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die\nunmittelbare Bezahlung der leistenden Einrichtungen, d.h. dass die Einrichtung\nfür ihre Leistungen unmittelbar entschädigt wird (vgl. zit. Vernehmlassung Ziff. 4).\nDabei ist für die leistende Einrichtung des Standortkantons unerheblich, wie die\nbetreffenden Kosten im Wohnsitzkanton der betroffenen Person nach Klärung\ndes IV-Status definitiv aufgeteilt werden.\nDie ratio legis der dargelegten Kostenübernahmegarantie besteht darin, dass die\nEinrichtung (Heim) für die einer betroffenen Person (mit anerkannter oder noch\nabzuklärenden Invalidität) erbrachten Unterbringungsleistungen unmittelbare\nKostendeckung erhält, mithin nicht auf die entsprechende Bezahlung warten\nmuss, bis definitiv geklärt ist, wer schliesslich wieviel an der Unterbringung dieser\nPerson zu leisten hat. Fehlt eine solche rasche Kostendeckung, wird offenkundig\n\n11\ndie Platzierung einer solchen Person gefährdet, weil die Einrichtung kein Interesse haben kann, die beschränkt verfügbaren Plätze an Personen zu vergeben, bei\nwelchen die vollständige Kostendeckung lange auf sich warten lässt (weil die involvierten Stellen - hier wäre dies der Kanton, die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde und die von der KESB eingesetzte Beistandsperson - uneinig sind,\nwer bis zum Entscheid der IV-Stelle an die Heimkosten zu zahlen habe). Nach\nder Aktenlage ist denn auch zu vermuten, dass die Kündigung des Unterbringungsplatzes bei der ersten Einrichtung in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit nicht bezahlten Heimrechnungen steht. Damit wäre es wohl\ngeboten, dass bei Unterbringung einer bei der IV angemeldeten und noch abzuklärenden Person in einer IVSE-Einrichtung für solche Heimkosten während der\nÜbergangszeit bis zum Vorliegen des IV-Entscheides die Kostenübernahmegarantie dahingehend zum Zuge käme, dass die Wohnsitzgemeinde für die ungedeckten, den erwähnten Selbstzahlerbeitrag überschreitenden Heimkosten vorderhand einzuspringen hätte. Ob es in solchen Fällen für diese Übergangszeit\ngrundsätzlich darauf ankommen könnte, wie die finanziellen Verhältnisse der in\nder Einrichtung untergebrachten Person effektiv ausgestaltet sind (reich oder\narm, allfälliges Vermögen liquid oder fest angelegt, beispielsweise in Immobilien\netc.), ist fraglich, da der Sinn und Zweck der Kostenübernahmegarantie eine rasche Kostendeckung der bei der Einrichtung anfallenden Unterbringungskosten\nbeinhaltet, um die Platzierung nicht zu gefährden. Denn es ist wohl davon auszugehen, dass bei (ausserkantonalen) Einrichtungen, welche hinsichtlich der\nHeimunterbringung von Personen aus dem Kanton Schwyz schlechte Erfahrungen bei der Bezahlung der Heimkosten machen, künftig die Unterbringung von\nweiteren Personen aus dem Kanton Schwyz grundsätzlich erschwert würde, was\nnicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Solche \"negativen Erfahrungen bezüglich Zahlungsausständen\" will die dargelegte Kostenübernahmegarantie nachgerade vermeiden. Dass die in der Einrichtung unterbrachte Person\nmöglicherweise vermögend ist, hat schliesslich zur Folge, dass das betroffene,\nKostengutsprache leistende Gemeinwesen sich gegebenenfalls nachträglich\nschadlos halten kann (mit entsprechenden Rückforderungen nach Klärung der\nInvaliditätsfrage).\n\n"}