{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebb1c2195935a724e1f414d6da63c1a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_131_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_131", "Checksum": "2359182654cd7c9a329e32f2a91ce635"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 27.09.2017 III 2017 131\nRegeste:\nVerschiedenes (subsidiäre Kostengutsprache) | Verschiedenes\n\n 8\nmit den Sozialversicherungen verwendet wird, und dem weiter gefassten Begriff\nder Menschen mit Behinderungen (Art. 8 Abs. 4 BV), der im Behindertengleichstellungsgesetz verwendet wird. Zur Wahrung der Kohärenz in der Rechtsordnung ist im IFEG dieselbe Terminologie zu verwenden wie in Art. 112b BV; umso\nmehr, als diese noch bei der Verabschiedung der NFA bestätigt wurde.\nDie Kantone werden keine Definition der invaliden Person wählen dürfen, die enger gefasst ist als der in der Verfassung enthaltene Begriff. Diese Definition wird\ndemnach mindestens all jene Verhältnisse abdecken müssen, die im Sozialversicherungsrecht als Invaliditätsfälle anerkannt werden (Art. 8 ATSG, Art. 4 und 5\ndes Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom\n19.6.1959 usw.; BBl 2005 6029 S. 6205).\n\n3.2.3 Gemäss Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Komm.) der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) vom 1. Januar 2008 wurden die Definitionen für den Bereich B aus dem IFEG genommen (vgl. IVSE-Komm. zu Art. 2 Abs. 1 IVSE).\n\n3.3.1 Aus den vorstehenden Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die vorliegend massgebenden Bestimmungen im IVSE jeweils für invalide Personen\ngelten und die Invalidität sich an den sozialversicherungsrechtlichen Begriffen\norientiert (was grundsätzlich nicht bestritten wird). Demgemäss ist Invalidität\ndie voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ob eine Person invalid ist,\nwird nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) durch diese\neingehend geprüft und abgeklärt, insbesondere durch Einholung und Würdigung\närztlicher Berichte (vgl. Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 57 IVG).\n\n3.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass eine IV-Anmeldung (9.11.2015)\nerfolgt ist, der Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich allfälliger IV-Leistungen noch\naussteht, da das erforderliche Gutachten noch nicht vorliegt (wie auch eine telefonische Rückfrage vom 21.9.2017 bei der IV-Stelle ergeben hat; siehe auch Mitteilung der IV-Stelle vom 17.5.2017). Die IV-Stelle nimmt demnach ihre Aufgabe\nwahr und klärt das Vorliegen einer Invalidität bei der Beschwerdeführerin ab, was\noffenbar noch eine gewisse Zeit erfordert.\n\n3.3.3 Bei dieser Sachlage würden an sich gute Gründe dafür sprechen, das Ergebnis der IV-rechtlichen Abklärungen nicht vorwegzunehmen und davon abzusehen, im Sinne einer Vorfrage über die Invalidität der Beschwerdeführerin zu\nentscheiden. Dafür spräche auch, dass die Dringlichkeit bei der Prüfung der Kostenübernahmegarantien grundsätzlich kaum eine eingehende Abklärung zulässt.\n\n9\n3.4.1 Der vorliegende Fall weist indessen auffällige Besonderheiten auf, indem\ndie Beschwerdeführerin als psychisch beeinträchtige Person zweimal durch eine\närztliche fürsorgerische Unterbringung (FU-Verfügung) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde (vgl. Ingress lit. A und B) und noch während des zweiten,\nmehr als 6 Monate dauernden Klinikaufenthaltes direkt durch eine behördliche\nFU-Anordnung in ein betreutes Wohnheim (IVSE-Einrichtung) eingewiesen wurde, wo gemäss der Aktenlage keine Beschäftigung mit marktüblicher Entlöhnung\nmöglich war (jedenfalls ist dies weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht). In einer solchen besonderen Fallkonstellation kann eine längere Zeit\ndauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1\nATSG nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, auch wenn derzeit noch offen ist,\nwie die IV-Stelle in absehbarer Zeit über die IV-Leistungsansprüche entscheiden\nwird.\n\n3.4.2 An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass im massgebenden Invalidenversicherungsrecht eine Invalidität im Sinne des Gesetzes nicht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% (womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert) und mehr (vgl. Art. 28 IVG) gegeben ist, sondern auch in einem etwas\ngeringeren Ausmass bestehen kann. So gewährt die Rechtsprechung beispielsweise bei einer Invalidität von rund 20% (d.h. wenn die betreffende Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in der bisher\nausgeübten und ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch\nzumutbaren Erwerbstätigkeiten eine längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von\netwa 20% erleidet) unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Umschulung\n(vgl. Art. 17 IVG; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, IVG-Kommentar, 3. Aufl., S.\n200ff. v.a. N 3 zu Art. 17 IVG). Mit anderen Worten kann eine Invalidität im\nRechtssinne grundsätzlich auch ohne einen bestimmten Rentenanspruch vorliegen. Dies gilt namentlich auch dann, wenn beispielsweise infolge verspäteter IV-\nAnmeldung noch kein IV-Rentenanspruch besteht, hingegen die infolge eines\nGesundheitsschadens eingetretene Erwerbseinbusse aktenmässig erstellt ist.\nAnzufügen ist sodann, dass die IFEG-Bestimmungen die Verpflichtungen der\nKantone nicht vom Vorliegen eines IV-Rentenanspruchs (Viertelsrente, halbe IV-\nRente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente) abhängig machen, sondern davon,\ndass es sich um eine invalide Person handelt, welche Zugang zu einer Institution\nbenötigt. Und Invalidität im Rechtssinne kann - wie bereits dargelegt - auch bei\neinem Invaliditätsgrad von weniger als 40% vorliegen.\n\n3.4.3 Nach dem Gesagten ist in der konkreten Fallkonstellation (mit zweimaliger\närztlicher fürsorgerischer Unterbringung und behördlicher Unterbringung in einem\nbetreuten Wohnheim während des zweiten, mehr als 6 Monate dauernden Klinik-\n\n"}