{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebb1c2195935a724e1f414d6da63c1a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_131_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_131", "Checksum": "2359182654cd7c9a329e32f2a91ce635"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 27.09.2017 III 2017 131\nRegeste:\nVerschiedenes (subsidiäre Kostengutsprache) | Verschiedenes\n\n 6\n dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit\nWohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,\n dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher\nBerechnungsmethoden gesichert ist,\n und dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Einrichtungen anzustreben ist (vgl. Präambel IVSE),\ndie Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; SRSZ\n380.311.1) vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 abgeschlossen.\nDiese Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Be-\ntreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb\nihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE).\nDie Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie\ntauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben (Art. 1 Abs. 2 IVSE).\nDie IVSE bezieht sich u.a. auf Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen\noder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem IFEG, wie bspw. Wohnheime\nund andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (vgl. Art. 2\nAbs. 1 Bereich B lit. b IVSE).\n\n2.3.2 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung (bspw. dem Wohnheim) des\nStandortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie, welche grundsätzlich vor\nder Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person erfolgt, die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1\ni.V.m. Art. 26 Abs. 1 IVSE). Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit\nAuflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein (Art. 27 Abs. 1 IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Art. 19\nAbs. 2 IVSE). Die Ermittlung der Leistungsabgeltung ergibt sich aus den Art. 20\nbis 24 IVSE. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2\nAbs. 1 Bereich B lit. b IVSE trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise\noder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. Die\nBerechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden\nRegeln (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVSE). Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert. Verbleibt nach Abzug der\nKostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der\nWohnkanton diesen der Einrichtung ab (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVSE).\n\n7\n2.4 Der Kanton Schwyz regelt insbesondere die Zuständigkeiten des Kantons\nund der Gemeinden betreffend soziale Einrichtungen und die Finanzierung der\neinzelnen Einrichtungen im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ\n380.300) vom 28. März 2007.\nDer Kanton hat für die Kosten von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person,\ndie gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden. Wer\nein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteiligen\n(§ 16 Abs. 1 und 2 SEG i.V.m. § 8 Abs. 1 SEG).\nAbgeltungsberechtigt sind Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die auf institutionelle Hilfe und Betreuung angewiesen sind und die vor Eintritt in die Einrichtung invalid im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 waren sowie Wohnsitz im Kanton Schwyz haben (vgl. § 20 Abs. 2 lit. b\ni.V.m. § 20 Abs. 4 der Verordnung über Behinderteneinrichtungen\n[BehiVO; SRSZ 380.312] vom 13.11.2007).\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Zahlungspflicht gemäss\nIVSE nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob eine rechtskräftige Rentenverfügung der Invalidenversicherung, ein IV-Rentenbescheid oder ein IV-\nVorbescheid vorliege, wie das mit dem Vorbehalt in der Kostenübernahmegarantie gemacht werde. Damit werde eine Unterscheidung zwischen invaliden Personen mit und ohne Rentenverfügung getroffen, welche sachlich nicht gerechtfertigt\nsei. Zu welchem Zeitpunkt einer Rentenverfügung vorliege, sei abhängig von der\nDauer des Verfahrens bei der IV-Stelle, welche aus ganz unterschiedlichen, von\nder invaliden Person nicht beeinflussbaren Gründen länger oder kürzer sein könne. Existiere wie im vorliegenden Fall keine IV-Rentenverfügung, sei im Sinne einer Vorfrage zu entscheiden, ob eine Invalidität im Sinne des IFEG vorliege, für\nwelche eine Kostenübernahmegarantie zu leisten sei.\n\n3.2.1 Die Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben\nzwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001 (BBl 2002 2291\nS. 2471 zu Art. 112b BV) definiert den Begriff \"Invalider\" als erwerbsunfähige\nPersonen im Sinne der Invalidenversicherung.\n\n3.2.2 Aus der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des\nFinanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)\nvom 7. September 2005 (vgl. BBl 2005 6029 S. 6205) ergibt sich, dass der Begriff \"invalid\" im IFEG mit der Terminologie in Artikel 112b BV übereinstimmt. Die\nVerfassung unterscheidet zwischen dieser Bezeichnung, die im Zusammenhang\n\n"}