{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebb1c2195935a724e1f414d6da63c1a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_131_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_131", "Checksum": "2359182654cd7c9a329e32f2a91ce635"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 27.09.2017 III 2017 131\nRegeste:\nVerschiedenes (subsidiäre Kostengutsprache) | Verschiedenes\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a.\ninsbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter (vgl. § 27 Abs. 1 lit. c\nVerwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine\ndieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).\n\n1.2 In der Vernehmlassung vom 17. August 2017 wird geltend gemacht, dass\nauf die Beschwerde nicht einzutreten sei, sollte die Ersatzbeiständin nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ermächtigt worden sein.\n\n1.3 In der Beilage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juli 2017 befindet sich die Ernennungsurkunde, gemäss welcher G.________ mit Beschluss\nder KESB Innerschwyz vom 4. Juli 2017 zur Ersatzbeiständin nach Art. 403 ZGB\nfür die Beschwerdeführerin ernannt worden ist. Die Aufgaben der Ersatzbeiständin umfassen für die Dauer der Ferienabwesenheit von B.________ (d.h. bis zum\n17. Juli 2017) die Interessen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren\nbetreffend Finanzierung im Rahmen des IVSE zu vertreten und dabei die allenfalls notwendigen rechtlichen Schritte beim Verwaltungsgericht Schwyz einzuleiten. Dazu wurde ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt. Die Ersatzbeistandschaft wurde sodann per 17. Juli 2017 aufgehoben (vgl. Bf-act. 2).\n\n1.4 Bei dieser Sachlage ist die Vertretungsbefugnis der Ersatzbeiständin im\nvorliegenden Verfahren für den genannten Zeitraum offenkundig gegeben. Anschliessend wird die Beschwerdeführerin wieder durch ihre ordentliche Beiständin vertreten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juli 2017 ist somit\neinzutreten.\n\n2.1 Nach Art. 112b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 fördert der Bund die Eingliederung\nInvalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck\n\n5\nkann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden (Abs. 1). Die Kantone\nfördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und\nden Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen\n(Abs. 2). Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und\nKriterien fest (Abs. 3).\n\n2.2 Der Bund hat gestützt auf Art. 112b BV das Bundesgesetz über die\nInstitutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR\n831.26) vom 6. Oktober 2006 erlassen.\nDieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur\nFörderung der Eingliederung (Institution) zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Gemäss\nArt. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in\nseinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das\nihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.\nDie Kantone beteiligen sich gemäss Art. 7 Abs. 1 IFEG soweit an den Kosten des\nAufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen\ndieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Findet eine invalide Person keinen Platz\nin einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren\nBedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf,\ndass der Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in\neiner anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5\nAbsatz 1 erfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 2 IFEG).\nAus dem Zweckartikel des IFEG (Art. 1) geht hervor, dass das von den Kantonen\ngewährleistete Angebot nur Institutionen umfassen darf, deren Kosten das Einkommen invalider Personen (IV-Renten und Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen usw.) nicht übersteigen. Reichen diese Einkommen nicht aus,\nmuss der Wohnsitzkanton die Differenz zum Tarif, der von der Institution verlangt\nwird, überbrücken. Art. 7 Abs. 1 IFEG sieht deshalb vor, dass sich die Kantone\nmindestens so weit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine invalide Person wegen diesem Aufenthalt Sozialhilfe\nbenötigt. Aus Art. 7 Abs. 2 IFEG geht jedoch hervor, dass der Wohnsitzkanton in\nder Regel nur für diejenigen invaliden Personen leistungspflichtig ist, die eine von\nihm anerkannte Institution wählen, welche ihren Bedürfnissen \"in angemessener\nWeise\" entspricht (der Sinn dieses Begriffs ist derselbe wie in Art. 2 IFEG). Die\nVerpflichtung nach Absatz 1 ist eine Minimalanforderung; die Kantone können\nweitergehende Lösungen vorsehen (BBl 2005 6029 S. 6207).\n\n2.3.1 Die Kantone haben, um ihrer Pflicht gemäss Art. 112b Abs. 2 BV und dem\nIFEG nachkommen zu können und in Anbetracht dessen,\n\n"}