{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ebb1c2195935a724e1f414d6da63c1a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-131_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_131_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b0a97bba3a3f31132b099c8d03630e257c812b5e5a9fd1b6ea788d58a2671d9441780028cd6709fb57f4192bba6482e2d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_131", "Checksum": "2359182654cd7c9a329e32f2a91ce635"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Nachdem hinsichtlich des Aufenthaltes von A.________ im Wohnheim Rufin Rechnungen (abgesehen vom Selbstzahlerbeitrag) unbezahlt geblieben waren und die IV-Stelle sinngemäss mitgeteilt hatte, dass für die Abklärungen bis\nzum IV-Entscheid noch einige Zeit benötigt werde, ersuchte die KESB Innerschwyz die Fürsorgebehörde D.________ mit Schreiben vom 14. September\n2016 sowie vom 26. Oktober 2016 gestützt auf die anfangs Juni 2016 erteilte\nKostenübernahmegarantie die offenen Rechnungen des Heims zu begleichen mit\ndem Hinweis, dass bei allfälligen rückwirkenden IV-Leistungen die bevorschussten Leistungen verrechnet würden (RR-act. VB 21/2017 II/03/12 und 13). Daraufhin unterbreitete das Fürsorgesekretariat am 15. November 2016 dem kantonalen Amt für Gesundheit und Soziales einen Fragenkatalog, welcher am 30. November 2016 beantwortet wurde (RR-act. VB 21/2017 II/03/14 und 15). Mit Beschluss Nr. 265 vom 19. Dezember 2016 hat die Fürsorgebehörde D.________\nim Dispositiv was folgt festgehalten (RR-act. VB 21/2017 II /03/17):\n1. Der Beschluss der Fürsorgebehörde D.________ vom 20. Juni 2016 bzw. der\nPräsidialbeschluss vom 2. Juni 2016 wird insoweit ergänzt, als dass die Fürsorgebehörde für den Aufenthalt von A.________ im Wohnheim Rufin Seeblick, Stiftung Phönix, subsidiäre Kostengutsprache evtl. eine subsidiäre Kostenübernahmegarantie für die Tagestaxe von Fr. 270.30 als Bevorschussung\nallfälliger Leistungen von Sozialversicherungen oder Dritter - im Sinne der Erwägungen ab Eintritt leistet.\n2. Die Kosten werden nur übernommen, sofern A.________ nicht in der Lage ist,\naus eigenen Mitteln die Kosten des Aufenthaltes zu tragen, wobei hierfür die\nBestimmungen des Sozialhilfegesetzes anzuwenden sind.\n\nH. Dagegen hat die Beiständin von A.________ (E.________) am 26. Januar\n2017 Beschwerde beim Regierungsrat (VB 21/2017) erhoben mit dem Antrag,\ndass ab Eintritt von A.________ in das Wohnheim Rufin Seeblick der Stiftung\nPhönix in Zug am 4. Mai 2016 der ungedeckte Nettoaufwand nach IVSE von Fr.\n270.30 von der Gemeinde D.________ oder allenfalls vom Kanton Schwyz zu\nbezahlen sei. Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte B.________ dem Rechtsund Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements sinngemäss mit, dass sie\nneu als Beiständin für A.________ amte, dass das Wohnheim Rufin Seeblick den\n3\nPensionsvertrag per Ende März 2017 gekündigt habe und dass ein Übertritt in\ndas Wohnheim der Stiftung Phönix in F.________ geplant sei (RR-act. VB\n21/2017 I/02).\n\nI. Am 1. April 2017 ist A.________ in das Wohnheim Flora in F.________\neingetreten. Die neue Beiständin ersuchte die Fürsorgebehörde D.________ mit\nSchreiben vom 21. März 2017 um Kostenübernahme für den Aufenthalt von\nA.________ im Wohnheim Flora ab 1. April 2017 (RR-act. VB 104/2017 II/01).\nMit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 hat der Präsident der Fürsorgebehörde diesem Antrag insoweit entsprochen, als die Kostengutsprache für den Aufenthalt im erwähnten Haus Flora ab 1. April 2017 subsidiär erteilt wurde und im\nÜbrigen auf die sozialhilferechtlichen Kriterien gemäss Erwägungen verwiesen\nwurde. Diese Präsidialverfügung wurde von der Fürsorgebehörde mit Beschluss\nvom 24. April 2017 nachträglich genehmigt (RR-act. VB 104/2017 II/01).\n\nJ. Dagegen liess A.________ durch ihre Beiständin am 18. April 2017 Beschwerde beim Regierungsrat (VB 104/2017) erheben mit den Anträgen, die\nPräsidialverfügung vom 30. März 2017 sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführerin sei die definitive Kostengutsprache für den Aufenthalt im Haus\nFlora der Stiftung Phönix in F.________ ab dem 1. April 2017 zu erteilen (Ziff. 2).\nEventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).\n\nK. Mit RRB Nr. 454/2017 vom 13. Juni 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerdeverfahren VB 21/2017 und VB 104/2017 vereinigt und die beiden Beschwerden abgewiesen. Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag\nvon Fr. 800.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nL. Gegen diesen am 20. Juni 2017 versandten RRB liess A.________ durch\nihre Beiständin am 10. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:\n1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Gemeinde D.________\noder der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, den ungedeckten Nettoaufwand\nnach IVSE von Fr. 270.30 ab Eintritt der Beschwerdeführerin in das Wohnheim\nRufin Seeblick der Stiftung Phönix in Oberwil am 04. Mai 2016 und ab Übertritt\nder Beschwerdeführerin in das Wohnheim Flora der Stiftung Phönix in\nF.________ gestützt auf die IVSE-Kostenübernahmegarantie (KüG) vom 19.\nMai/02. Juni 2016 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.\n\nM. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 verzichtete das beigeladene kantonale\nAmt für Gesundheit und Soziales auf die Erstattung einer detaillierten Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, da der angefochtene\n\n4\nRRB zutreffend sei. Das kantonale Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2017, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten\nwerden könne. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte die Fürsorgebehörde Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, evtl. sei der Kanton\nSchwyz als kostenpflichtig zu erklären, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\n"}