Mit diesem Antrag ist der Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat unterlegen, und er dringt damit auch im vorliegenden Verfahren nicht durch. Unter den gegebenen Umständen, dass die anrechenbare Bruttogeschossfläche geringfügig (um 1.73%) verkleinert und auf einen Besucherparkplatz verzichtet werden muss, im Übrigen der Regierungsrat den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates aber bestätigt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass er den Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Anteil (zu einem Fünftel) als obsiegend betrachtete und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festlegte.