Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen, sondern die Aufhebung der Baubewilligung beantragt. Mit diesem Antrag ist der Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat unterlegen, und er dringt damit auch im vorliegenden Verfahren nicht durch.