4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenregelung durch den Regierungsrat. Grundsätzlich richten sich die Kosten für den Erlass eines Entscheides nach dem Unterliegeprinzip (vgl. § 72 Abs. 2 VRP; Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. II, 2014, Rz. 770 ff.).