Zur Formulierung in der vorinstanzlichen "Auflage", wonach es der Bauherrschaft überlassen ist, welche Wohnräume sie verkleinere bzw. ändere (vgl. RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw. 7.5) ist präzisierend zu ergänzen, dass die Bruttogeschossfläche des Attikageschosses auch nach der Reduktion nicht mehr als 2/3 derjenigen des darunter liegenden Vollgeschosses betragen darf (vgl. Art. 31 Abs. 3 BauR; Erw. 1.2 hiervor). Des Weiteren versteht sich ohne Weiteres, dass den bisherigen Verfahrensparteien vor der Genehmigung das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. VGE III 2014 64 vom 24.9.2014 Erw. 2.4 i.f.; vgl. auch Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.67 i.f.).