Der Beschwerdeführer seinerseits anerkennt, dass diesbezüglich viele Möglichkeiten bestehen (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Der Bauherrschaft kann auch kein willentliches Überschreiten der zulässigen AZ angelastet werden, da diese Überschreitung die Folge des vom Gemeinderat zu Unrecht gewährten Ausnützungstransfers für die Abtretung von 24 m2 Land für eine Trottoirfläche ist. Auch werden durch die