Damit kann die Projektänderung im Vergleich mit dem ursprünglichen Projekt noch als geringfügig gelten. In Kenntnis des vorliegend zu beurteilenden Mehrfamilienhauses konnte und durfte der Regierungsrat davon ausgehen, dass die erforderlichen Anpassungen ohne konzeptionelle Umgestaltung des Bauprojekts realisierbar sind. Baurechtliche und/oder bautechnische Probleme, welche diese Beurteilung in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer seinerseits anerkennt, dass diesbezüglich viele Möglichkeiten bestehen (vgl. vorstehend Erw.