Zu Recht erachtet der Regierungsrat eine Überschreitung der zulässigen, anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 8.87 m2 (bei einer maximal zulässigen, anrechenbaren BGF von 503.1 m2) als untergeordneten Mangel. Die anrechenbare Bruttogeschossfläche muss gerade mal um 1.73% reduziert werden, damit eine Verletzung der Bauvorschriften abgewendet werden kann. Damit kann die Projektänderung im Vergleich mit dem ursprünglichen Projekt noch als geringfügig gelten.