− keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Weiter hat der Regierungsrat die Baubewilligung unter der Auflage geschützt, dass die anrechenbare Bruttogeschossfläche der geplanten Baute von 511.97 m2 um 8.87 m2 (auf 503.1 m2) reduziert wird (vgl. Erw. 3.1.1 hiervor). Bei dieser "Auflage" handelt es sich im Kern um eine (Sus- pensiv-) Bedingung, was sich (auch) aus dem angefochtenen RRB B.________ vom 30. Mai 2017 ergibt, wonach die anrechenbare Bruttogeschossfläche um 8.87 m2 zu verkleinern ist, "damit das Mehrfamilienhaus bewilligungsfähig ist" (Erw. 7.5).