3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Nebenbestimmungen akzeptiert resp. nicht anficht (vgl. auch Vernehmlassung vom 13.7.2017 Ziff. 6. S. 7 ff.), weshalb darauf inhaltlich − ausser im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde − nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. Der Regierungsrat geht von geringfügigen, behebbaren Mängeln aus, was beim geforderten Verzicht auf den Parkplatz Nr. 14 − zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Grundstückszufahrt (vgl. Erw. 3.1.2 hiervor) − keiner weiteren Erläuterungen bedarf.