che Grundlage besteht oder − wenn eine solche fehlt − der Zweck des Gesetzes bzw. mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehende öffentliche Interessen eine Nebenbestimmung zulassen. Die Nebenbestimmungen müssen verhältnismässig sein (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 348 f. mit Hinweisen). Eine (Bau)bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrücklich gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie verweigert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2016 vom 9.3.2017 Erw. 2.6 [i.S. A. u.w. vs. GR Freienbach u.w.]; BGE 121 II 88 Erw. 3a mit Hinweisen; VGE III 2014 64 vom 24.9.2014 Erw.