12 3.3.1 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung. Die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen bedeutet, dass Änderungen oder Ergänzungen am Gesuch angebracht werden. Bedingungen machen die Rechtswirkung von Baubewilligungen von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig. Auflagen sind erzwingbare Nebenbestimmungen zur Baubewilligung. Die Verbindung einer Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen ist nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzli-