Es könne nicht Sinn und Zweck einer Auflage im Sinne einer Nebenbestimmung sein, ein Baugesuch um jeden Preis zu retten. Ansonsten könnte auch für ein Bauvorhaben, welches etwa die Vorschriften über die Grenzabstände oder die Gebäudehöhe verletze, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen verlangt werden. Im Ergebnis werde mit der Auflage des Regierungsrates, wonach das Bauobjekt auf das gesetzlich erlaubte Mass der Ausnützung reduziert werden müsse, nichts anderes verlangt, als dass das Baugesuch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten müsse (vgl. Beschwerde vom 27.6.2017 Ziff. 4 S. 9 ff.).