Eine konkrete Änderungsmöglichkeit habe die Beschwerdegegnerin nicht (eventualiter) beantragt. Die Reduktion der Bruttogeschossfläche um 8.87 m2 mache eine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojekts und damit u.U. wesentliche Projektänderungen erforderlich, weswegen die Baubewilligung nach der Praxis (anderer) Kantone zu verweigern sei. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Auflage im Sinne einer Nebenbestimmung sein, ein Baugesuch um jeden Preis zu retten.