3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mangel, an welchem das Baugesuch gemäss dem angefochtenen RRB leide, sei nicht von untergeordneter Natur, der durch Nebenbestimmungen behoben werden könne. Die zulässige anrechenbare Bruttogeschossfläche werde danach um 8.87 m2 überschritten. Auch könne die zulässige Ausnützung nicht mittels einer geringfügigen architektonischen Massnahme hergestellt werden. Wie und wo das Bauobjekt reduziert werden solle, liege nicht ohne Weiteres auf der Hand. Hierfür seien unzählige Möglichkeiten denkbar. Eine konkrete Änderungsmöglichkeit habe die Beschwerdegegnerin nicht (eventualiter) beantragt.