11 übereinstimmend verstanden worden ist (vgl. Beschwerde vom 27.6.2017 Ziff. 4 S. 10; Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13.7.2017 Ziff. 6 S. 8; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 20.7.2017 Ziff. 4 S. 4) − steht zweifelsfrei fest. Damit kann es diesbezüglich für vorliegendes Verfahren sein Bewenden darin haben, dass kantonale Gerichtsentscheide und Verwaltungsverfügungen − unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben − nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_162/2017 vom 19.4.2017 Erw. 2.2;