7.5) reduziert werden. Es ist indessen vollkommen unzweifelhaft, dass der Regierungsrat die Verkleinerung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 511.97 m2 des geplanten Gebäudes (vgl. Erw. 5.2) um 8.87 m2 (auf 503.1 m2) ausbedingen wollte (vgl. Erw. 7.3 und Erw. 7.5) − und nicht die Erhöhung auf 694.81 m2 zulassen. D.h. der wirkliche Rechtssinn der Entscheidung − wie er auch von den Parteien und dem Gemeinderat