5.2 i.V.m. Erw. 7.3 und Erw. 7.5) mit der Bruttogeschossfläche des − nicht anrechenbaren − Attikageschosses von 191.71 m2 (vgl. Erw. 3.2) addiert, was eine gesamthaft zu Wohnzwecken genutzte Bruttogeschossfläche von 694.81 m2 ergibt. Hernach hat der Regierungsrat in der zusammenfassenden Erw. 11.1 sowie in der Disp.-Ziff. 1 im Sinne eines offensichtlichen Verschriebes diese letztere Fläche übernommen und festgehalten, die anrechenbare Bruttogeschossfläche müsse um 8.87 m2 auf 694.81 m2 (statt auf 503.1 m2; vgl. Erw. 7.3 und Erw. 7.5) reduziert werden.