Anzufügen ist, dass der Regierungsrat im vorinstanzlichen Verfahren auch (noch) über die − vorliegend nicht mehr strittigen − Erholungsflächen zu befinden hatte. Da die Erholungsflächen gemäss Art. 15 Abs. 3 BauR wenigstens 15% der gesamthaft zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche zu entsprechen hat, welche sich aus der Bruttogeschossfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 BauR und jener gemäss Art. 27 Abs. 3 BauR zusammensetzt, hat der Regierungsrat im RRB B.________ vom 30. Mai 2017 in Erw. 9.2 hierzu die maximal zulässige, anrechenbare Bruttogeschossfläche von 503.1 m2 der beiden Vollgeschosse (Erd- und Obergeschoss) des geplanten Mehrfamilienhauses (vgl. Erw. 5.2 i.V.m.