6.3 und 7.1 ff.). Eine solche Redimensionierung des Bauprojekts könne auflageweise angeordnet werden. Es sei der Beschwerdegegnerin überlassen, welche Wohnräume sie verkleinere bzw. ändere. Der Nachweis der Reduktion sei dem Gemeinderat zu erbringen und von diesem alsdann entsprechend verbindlich festzuhalten (Erw. 7.5).