Die anrechenbare Landfläche betrage demnach 1118 m2, womit die anrechenbare Bruttogeschossfläche des geplanten Mehrfamilienhauses von 511.97 m2 das maximal zulässige Mass von 503.1 m2 (bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45) um 8.87 m2 überschreite. Eine Ausnahmesituation, welche eine Ausnahmebewilligung gemäss § 73 Abs. 1 PBG für eine Übernutzung des Baugrundstückes rechtfertigen würde, hat der Regierungsrat richtigerweise verneint und festgestellt, dass die (anrechenbare) Bruttogeschossfläche um 8.87 m2 auf 503.1 m2 verkleinert werden müsse (vgl. RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw. 6.3 und 7.1 ff.).