6.2 und 6.3). 10 Im Ergebnis hat der Regierungsrat erkannt, dass das geplante Trottoir nicht zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden dürfe und folglich kein Ausnützungstransfer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauR der Trottoirfläche auf KTN P.________ auf KTN E.________ stattfinden dürfe. Die anrechenbare Landfläche betrage demnach 1118 m2, womit die anrechenbare Bruttogeschossfläche des geplanten Mehrfamilienhauses von 511.97 m2 das maximal zulässige Mass von 503.1 m2 (bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45) um 8.87 m2 überschreite.