Zum Strassenraum würden gemäss § 3 des Strassengesetzes (SRSZ 442.110; StraG) vom 15. September 1999 ebenso Rad- und Gehwege gehören. Deshalb sei auch das projektierte Trottoir des Y.________ mit einer Fläche von 24 m2 eine Fahrbahnfläche im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b BauR (und nicht eine blosse Hauszufahrt) und eine Verkehrsanlage im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. c BauR, welche bei der Ermittlung der anrechenbaren Land-fläche nicht angerechnet werden dürfe (vgl. RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw. 5.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Erw. 6.2 und 6.3).