Es ist zusammenfassend nicht erkennbar, inwiefern das geplante Gebäude auf KTN E.________ das bereits uneinheitliche Quartierbild, in welchem keine erhöhte gestalterische Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung gestellt werden (vgl. Art. 10 BauR), stören würde. Ein Widerspruch zur baulichen Umgebung, welcher es gestützt auf das Einordnungsgebot rechtfertigen könnte, von der Beschwerdegegnerin eine Herabsetzung des nach Baureglement und Zonenplan zulässigen Bauvolumens und/oder der darin vorgesehenen Anzahl Wohnungen zu verlangen, ist weder