2.6 Soweit der Beschwerdeführer von einem überdimensionierten Projekt ausgeht, ist vorab festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben auf KTN E.________ die Beschränkung auf zwei Vollgeschosse sowie die erforderlichen Grenz- und Strassenabstände einhält resp. diese nicht voll ausschöpft. Es überschreitet weder die maximale Gebäudelänge noch die zulässige Gebäudeoder Firsthöhe (vgl. angefochtener RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw. 4.1 f.; GRB vom 25.2.2016 Prot. S. 33 f. Ziff. 2.2 ff.), was im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten wird.