1 und 1.3), in der Vernehmlassung des Gemeinderates im vorinstanz-lichen Verfahren vom 3. Juni 2016 (Vi-act. II-02 S. 5) sowie im angefochtenen RRB B.________ vom 30. Mai 2017 (Erw. 8.3) exakt bezeichneten Mehrfamilienhäusern in unmittelbarer Nähe der geplanten Baute auf KTN E.________ und den Darlegungen der Vorinstanzen hierzu sachbezogen geäussert. Zu Recht macht er auch nicht geltend, das Hinzuziehen allgemein zugänglicher Aufnahmen habe zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt (vgl. Erw. 2.4 hiervor). Die Rüge der Verletzung