2.5 Der Beschwerdeführer beschwert sich vorliegend, er habe in Unkenntnis dessen, was die Behörden auf "Google Street View" angesehen hätten, dazu nicht Stellung nehmen können. Er hat in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2017 indes nicht geltend gemacht, er hätte nicht Einsicht in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufnahmen (vgl. dazu Beschwerdeschrift vom 27.6.2017 S. 7) nehmen und hierzu Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht zu den im GRB vom 25. Februar 2016 (Prot. S. 30 und 33 Ziff. 1 und 1.3), in der Vernehmlassung des Gemeinderates im vorinstanz-lichen Verfahren vom 3. Juni 2016 (Vi-act.