Nicht zweifelhaft ist sodann, dass der Gemeinderat als kommunale Baubewilligungsbehörde die Örtlichkeiten im Quartier auch aus eigener Anschauung kennt, und die Einordnung des geplanten Gebäudes auch ohne Augenschein zu beurteilen vermochte. Dies ergibt sich namentlich aus den sachlich nachvollziehbaren Ausführungen des Gemeinderates im GRB vom 25. Februar 2016 zur konkreten Ausgestaltung und Anwendung der Zonenvorschriften in der Zone W2 und zum tatsächlichen Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Quartier (Prot. S. 30 und 33 Ziff. 1 und 1.3), in welchen er u.a. auch Bezug nimmt auf Neu- und Ersatzbauten, welche in jüngerer Zeit im betroffenen Quartier entstanden sind und eben-