Aus den dargelegten Gründen ergibt sich klar, dass der Regierungsrat für die Beurteilung der Frage, ob sich das geplante Gebäude auf KTN E.________ ins Ortsbild einfüge, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darauf verzichten durfte, einen Augenschein vorzunehmen. Das bestehende Ortsbild liess und lässt sich mit anderen Worten auch ohne Augenschein mit ausreichender Deutlichkeit abklären, weswegen auch im vorliegenden Verfahren von einem Augenschein abgesehen werden kann.