Zu letzteren zählen KTN J.________ sowie die in unmittelbarer Nähe von KTN E.________ gelegenen Grundstücke KTN K.________ und KTN L.________, auf denen Bauten erstellt worden sind, welche mit den Grundmassen der auf KTN E.________ geplanten Baute durchaus vergleichbar sind. Auch auf KTN M.________ ("S.________") ist die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit ebenfalls vergleichbaren Grundmassen beabsichtigt (vgl. VGE III 2016 151 + 152 vom 25.4.2017) und es entstehen (oder sind inzwischen erstellt) auf dem in der W2-Zone gelegenen Teil von KTN N.________ (im südwestlichen Teil von "R._______") weitere drei Gebäude mit grösseren Dimensionen als die auf KTN E.________ geplante Baute.