mit Hinweise auf EGV-SZ 2008 C2.1 Erw. 3.1, EGV-SZ 1994 Nr. 5). Das Einordnungsgebot dürfe nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Bauherr an der Ausschöpfung des zonengemässen Bauvolumens gehindert werde (Erw. 8.2 S. 7 mit Hinweis auf Fritzsche/Walder/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht Bd. 2, 5. Aufl. Zürich 2011 S. 660 [Rz. 13.1.1.4]). Das Quartier Q.________ sei sehr heterogen bebaut, habe neben Ein- und Zweifamilienhäuser auch Mehrfamilienhäuser, wobei die Häuser unterschiedliche Dimensionen und Dachformen aufweisen würden. Das hier umstrittene Mehrfamilienhaus störe dieses uneinheitliche Quartierbild nicht.