Zum Einordnungsgebot führte der Regierungsrat mit Hinweis auf § 56 PBG und Art. 9 Abs. 1 BauR aus, Bauten und Anlagen müssten sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören würden; vorbehalten blieben die besonderen Vorschriften über den Naturund Heimatschutz. In Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz seien die Gemeinden autonom; in diesem Bereich auferlege sich der Regierungsrat praxisgemäss Zurückhaltung und schreite nur ein, wenn die Haltung der Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die Einordnung schwerwiegende Mängel aufweise und sich deshalb nicht vertreten lasse (Erw. 8.1 S. 6 mit Hinweise auf EGV-SZ 2008